Als Kettenkreditverträge werden
Kreditverträge bezeichnet, die vor dem Auslaufen des ursprünglichen
Kreditvertrages "aufgestockt" werden. Diese
Form des Kreditvertrages wir vornehmlich von Teilzahlungsbanken angeboten.
Wird bei diesen Kreditverträgen jedes mal bei Aufstockung eine RSV
(Restschuldversicherung) abgeschlossen, so erreichen diese Kreditverträge sehr
schnell die Grenze der Sittenwidrigkeit, da in nahezu allen Fällen vergessen wird, die RSV mit in den effektiven Jahreszins
einzurechnen.
Die Kosten der RSV sind im effektiven Jahreszinssatz zu berücksichtigen, wenn
der Abschluss dieser Versicherung Bedingung der Bank für die Darlehensvergabe
ist.
In der Regel wird eine Bearbeitungsgebühr nicht nur auf den beantragten Kredit
von der Bank abgerechnet, sondern auch für den bereits längst ausgereichten,
für den bereits eine Bearbeitungsgebühr entrichtet wurde.
Diese Maßnahme, führt ebenfalls zu einer deutlichen
Erhöhung des anfängl. effektiven Jahreszinses.
Ist die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten, so ist nur noch der
Netto-Kredit an die Bank zurück zu zahlen - abzüglich bereits gezahlter Raten.
Ob die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist, können wir relativ
schnell feststellen - der Aufwand hierfür wird von uns pauschal mit 95,00 €
zuzügl. MWSt. berechnet. Sollte anschließend ein umfassendes Gutachten zur
Schadenermittlung - für eine gerichtliche Auseinandersetzung oder einen
außergerichtlichen Vergleich - erforderlich werden, erhalten Sie ein
entsprechendes Angebot, unter Anrechnung ihrer bereits geleisteten Zahlung.