Vorfälligkeitsentschädigung/Umfinanzierung

BGH XI ZR 197/96 / XI ZR 198/96 / XI ZR 27/00 und XI ZR 285/03

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Darlehensnehmer gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung die vorzeitige Rücknahme eines grundpfandrechtlich gesicherten Festkredits verlangen kann, wenn er das haftende Grundstück veräußern will oder wenn er es als Sicherheit für eine weitere Kreditaufnahme benötigt.

In diesen Fällen überwiegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Interesse des Kreditnehmers an der freien Verfügung über das Grundstück gegenüber dem Interesse der wirtschaftlich voll zu entschädigenden Bank an ungestörter Vertragsabwicklung.

Der Kreditgeber kann jedoch als Vorfälligkeitsentschädigung nicht jeden beliebigen Preis bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) verlangen. Er kann vielmehr nur den Ausgleich der Nachteile beanspruchen, die ihm durch die vorzeitige Ablösung entstehen.

Dem zu Folge sind bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung börsennotierte Hypothekenpfandbriefe als Berechnungsgrundlage zu nehmen - und nicht wie weit verbreitet - die die Pfandbriefe des "synthetischen" PEX-Indexes.

Im Klartext:

Wenn Sie umfinanzieren wollen und die Bank ist nicht bereit eine Darlehenskündigung zu akzeptieren, dann sollten Sie überlegen, ob Sie nicht für 5.000,00 € Ihr Badezimmer renovieren wollen und diesen Betrag im Rahmen einer neuen Hypothek benötigen - weil ihr Kreditinstitut nicht bereit ist ihnen diesen Betrag zusätzlich zu kreditieren. Dann muss das Kreditinstitut Ihre Darlehenskündigung akzeptieren und ordentlich abrechnen.

Trotz dieser eindeutigen Urteile versuchen noch immer einige Kreditinstitute ihre Kunden über den Tisch zu ziehen - und verlangen mehr als ihnen zusteht. In einem Fall - Darlehen über 550 T€ - waren es rd. 16.000,00 € zuviel.

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