Ruinöse Bürgschaften

BGH XI ZR 28/04

Verbürgt sich der finanziell krass überforderte Ehepartner für ein staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen des anderen, so genügt es zur Widerlegung der Vermutung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheiten nicht, dass der Bürge in dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll.

Im Klartext:

Emotional, womöglich unter Druck, abgegebene Bürgschaften von finanziell krass überforderten Bürgen - nicht nur für Kredite zur Existenzgründung - sondern generell, sind in der Regel Sittenwidrig.

und XI ZR 325/03

Zur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender Mithaftungsübernahme.

Im Klartext:

Wenn Sie ein Darlehen mitunterschreiben, von dem Sie definitiv nichts haben, über dessen Verwendung Sie keine Mitsprache ausüben können usw., dann sind Sie nicht Mitdarlehnsnehmer für dieses Darlehen, sondern Bürge. Hieraus resultieren im Zweifelsfall erhebliche Rechte für Sie (s. Urteil BGH XI ZR 28/04).

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