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Prämiensparverträge

Das Thema Prämiensparen, ist seit Jahren ein erheblicher Streitpunkt zwischen Sparern und Kreditinstituten.

Nach dem die Verbraucherzentralen einen signifikanten Mangel = ungültige Zinsklauseln in nahezu allen Verträgen festgestellt haben und daraus resultierend zu einem ganz erheblichen Teil die Sparer finanziell benachteiligt wurden, ist ein Dauerstreit zwischen Sparern und Kreditinstituten entbrannt.

Dieser Dauerstreit wird immer öfter vor den Gerichten ausgefochten.

Mehrere Urteile des höchsten Gerichts, dem BGH, haben leider noch immer keine gänzlich abschließende Rechtslage geschaffen, da hierzu unter anderem die Materie der Prämiensparverträge betreffend des Abschlusszeitraumes von 1990 – 1999 einfach – aufgrund einer zu ungenauen Datenlage hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Zinsstruktur – zu komplex ist.

Dem begegnen wir mit einem ausführlichen Gutachten welches – individuell für jeden Prämiensparvertrag – angefertigt wird. Dabei arbeiten wir mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen, da auch im Sachverständigenbereich keine einheitliche Bemessungsgrundlage resp. Berechnungsgrundlage, vorhanden ist. Durch diese Vorgehensweise, eröffnen wir den den Gerichten und den streitenden Parteien die Möglichkeit einen höchst möglichen Ermessungsspielraum auszuschöpfen.

Dabei finden selbstverständlich die bisherigen Urteile des BGH insbesondere XI ZR 234/20 vom 06.10.2021 und XI ZR 257/21 vom 25.07.2023 zu dieser Theamtik umfassende Berücksichtigung.

Diese Gutachten werden von uns ausnahmslos nur für Gerichte gefertigt. Für Gerichte erfolgt die Abrechnung von Gutachten in Ermangelung genauer Definition im KostRÄG 2021 nach dem (alten) JVEG Vergütungsgruppe 13 + 20% = 150,00 EUR zuzügl. MWSt.

Umfassende Standardnachberechnungen für Prämiensparverträge werden – konkurrenzlos günstig – von speziell darauf spezialisierten Sachverständigen, im Auftrage der Verbraucherzentralen angeboten.