BGH III ZR 195/84
Variable Hypothekenzinsen sind keine Einbahnstrasse für den Verbraucher. Zinssenkungen sind bei Verbesserung der Refinanzierungsmöglichkeiten für das Kreditinstitut, an den Kreditnehmer „zeitnah“ weiterzureichen.
OLG Celle 3 U 240/89 und 3 U 69/00
Bei einem Kredit mit variablem, marktabhängigen Zinsen genügt der Kreditgeber seiner vertraglichen Verpflichtung zur Zinsanpassung nach § 315 BGB nur, wenn er Zinsänderungen am Geld- und Kapitalmarkt zeitnah und in Entsprechung der Veränderung der Durchschnittszinssätze für vergleichbare Kredite an den Kreditnehmer weitergibt.
Im Klartext:
Hat das Kreditinstitut ein Darlehen am Tag X mit 8,000 % variabel herausgelegt und der Durchschnittszinssatz beträgt im Monat Y 7,790 %, so hat das Kreditinstitut den variablen Zins im folgenden Monat um 0,210 % zu senken. Diese Zinssenkung wird in vielen Fällen leider „vergessen“ – der Kunde ist ja so blöd und merkt es nicht, bzw. kann es (praktisch) doch nicht nachprüfen.
BGH XI ZR 78/08
(3) Danach benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden auch insoweit unangemessen, als sie ein Zinsanpassungsrecht der Beklagten vorsieht. Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht unangemessen, wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vor-sieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (siehe schon BGHZ 97, 212, 217 f.; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB nicht gerecht (siehe schon unter II 3 b cc).
Im Klartext:
Was das OLG Celle (und weitere Instanzgerichte) seit Jahren den Kreditinstituten vorschreiben, wird durch den BGH bestätigt – das Äquivalenzverhältnis ist beizubehalten. Vereinfacht dargestellt:
Wenn Sie einen Kontokorrentkredit zu 12,00 % Zinsen/p.a. bekommen und die Bank sich zu 4,00 % Zinsen/p.a. refinanziert, dann resultiert daraus ein Zinsabstand von 8,00 %. Dieser Zinsabstand muss die gesamte Laufzeit über beibehalten werden. Zinsanpassungen sind ab einer Änderung von 0,200 % vierteljährlich vorzunehmen.