Kreditgutachten

In zahlreichen Fällen wo der Streit mit einer Bank / Sparkasse / Versicherung / Fondsgesellschaft vorprogrammiert ist, kann ein Kreditgutachten (auch: Finanzmathematisches Gutachten) wertvolle Hilfe leisten. In einem Kreditgutachten wird der Sachverständige z.B. eine explizite Prüfung aller Zahlungs- und Zinsströme vornehmen. Die Verträge werden mit absoluter Genauigkeit untersucht, Finanzierungsalternativen werden geprüft und aufgezeigt. Des Weiteren wird in einem Kreditgutachten selbstverständlich die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt und auch weitere Hinweise (sofern vorhanden und bekannt) zur höchstrichterlichen Rechtsprechung enthalten.

Ein Kreditgutachten wird jedoch keine Rechtsberatung enthalten – diese bleibt Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten – ein Kreditgutachten wird aber die Grundlage für einen erfolgreichen Streit sein, sofern es dazu kommt. In den meisten Fällen wird aber die Bank / Sparkasse / Versicherung / Fondsgesellschaft – sofern Unregelmäßigkeiten vorhanden sind – einlenken und den Streit vermeiden. Die Praxis beweist, das in nahezu allen untersuchten Fällen z.T. erhebliche Unregelmäßigkeiten durch ein Kreditgutachten zu Tage gefördert wurden.

Speziell für mit Strafprozessen befasste Gerichte, bieten wir Gutachten zur Ermittlung von Gefährdungsschäden gem. dem Leitsatzbeschluss des BGH – 5 StR 442/11 – an.

Die Abrechnung von Kreditgutachten, berechnen wir Ihnen zum Stundensatz von 150,00 EUR zuzügl. MWSt. Für Gerichte erfolgt die Abrechnung von Gutachten in Ermangelung genauer Definition im KostRÄG 2021 nach dem (alten) JVEG Verg 13 + 20% = 150,00 EUR zuzügl. MwSt.

Insbesondere bei Darlehen und Kontokorrentkrediten …

… mit variablen Zins, wird von zahlreichen Kreditinstituten oftmals eine dem aktuellen Kapitalmarkt entsprechende Zinsanpassung zu spät oder nur in ungenügender Höhe an den Kreditnehmer weitergereicht.

Durch diese mangelhaften Zinsanpasungen kommt es dabei bei Hypothekendarlehen und Kontokorrentkrediten, der Höhe nach, zu gesetzlich nicht zulässigen Zinsberechnungren und Zinsabrechnungen – die widerum zu einer ungerechtfertigten Bereichnerung führen. Hieraus resultieren unter Umständen Differenzen – zwischen dem was zulässig und dem was berechnet wird – die schnell mehrere Tausend Euro betragen können. Bei mittleren Untenehmen (10 – 20 Mio. Kontoumsatz/p.a.) sind es dann auch schon mal zwischen 200 – 400 Tausend Euro – betrachtet auf einem Zeitraum von 10 Jahren.

Die Kosten für ein – gerichtsverwertbares – Kreditgutachten sind übrigens in den meisten Fällen viel geringer als Sie vielleicht erwarten, Die Abrechnung von Kreditgutachten, berechnen wir Ihnen zum Stundensatz von 150,00 EUR zuzügl. MWSt. Für Gerichte in Anlehnung an das JVEG.

Beachten Sie bitte, dass bei einer Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuss erforderlich wird. Der Kostenvorschuss beträgt in der Regel 1/3 der kalkulierten Gesamtkosten.

Für die Überprüfung einer Vorfälligkeitsentschädigung/Vorfälligkeitsentgeld (VFE), von vorzeitig abgelösten Darlehen berechnen wir pauschal 200,00 € incl. der ges. MWSt. Neben der ausführlichen Berechnung erhalten Sie dazu eine kurze Kommentierung. Wenn Sie hingegen ein gerichtsverwertbares Gutachten zur VFE benötigen berechnen wir Ihnen zum Stundensatz von 150,00 EUR zuzügl. MWSt. Die Abrechnung von Kreditgutachten, berechnen wir Ihnen zum Stundensatz von 150,00 EUR zuzügl. MWSt. Für Gerichte erfolgt die Abrechnung von Gutachten in Ermangelung genauer Definition im KostRÄG 2021 nach dem (alten) JVEG Vergütungsgruppe 13 + 20% = 150,00 EUR zuzügl. MWSt.

In jedem Fall benötigen wír von Ihnen komplette Unterlagen in Kopie – Kreditverträge, Abrechnung der von der Bank/Sparkasse in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigung. Bei Kreditgutachten die auch eine Verfolgung der Zahlungsströme berücksichtigen sollen, sind darüber hinaus die Kontoauszüge erforderlich.

Vorsicht ist vor Anbietern geboten, die Ihnen vorgenannte Dienstleistungen gegen ein Pauschalhonorar einschließlich Erfolgsbeteiligung anbieten – das kann richtig teuer werden.

Ergänzend ist auf einen Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.11.2000, Az. 4 W 3836/00 hinzuweisen: Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn es aus Sicht der Partei notwendig war, um eine ausreichende Grundlage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu schaffen.

Das OLG Celle kommt in seinem Urteil Az. 3 U 3/06 zu der gleichen Auffassung.