Zu eklatanten Fehlern kommt es insbesondere bei Überweisungsgutschriften, Lastschriften und Scheckbelastungen.
Da durch falsche Wertstellungen auch die gesamte Zinsberechnung – insbesondere bei kreditorisch geführten Konten – erheblich durcheinander gerät und damit zu erheblichen (ungerechtfertigten) Mehrbelastungen des Kontoinhabers führt, ist u.Ust. eine Kontennachberechnung sinnvoll.
Die bisherige Praxis der Kontennachberechnung hat bei zahlreichen mittelständischen Betrieben in Einzelfällen zu Differenzen von mehreren Hunderttausend EURO geführt. Aber auch bei Darlehenskonten gibt es oftmals nicht unerhebliche Differenzen, die im Laufe der Zeit ebenso zu erheblichen Summen führen können. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH-Urteil XI ZR 78/08) ist zudem das sog. Äquivalenzgrundgefüge während der gesamten Laufzeit von Darlehen und Kontokorrentkreditkonten, bei zu behalten.
Das bedeutet, dass die ursprüngliche Zinsmarge der Bank/Sparkasse, die bei ursprünglichen Vertragsabschluss Geltung hatte, sich nicht erhöhen darf – Zinsen sind bei Kontokorrentkrediten und variablen Darlehen, regelmäßig so anzupassen, dass die Zinsmarge der Bank gleich bleibt. Dieses gilt auch für die Verlängerung (Prolongation) von festverzinslichen Darlehen.
Die bisherige Erfahrung und insbesondere die Finanzkrise haben deutlich gezeigt, dass Banken und Sparkassen ihre Zinsmarge – unzulässig – im Extremfall um bis zu 11,75 % erhöhten. Daraus resultiert eine Bereicherung, die einschließlich der gezogenen Nutzungen von den Banken und Sparkassen wieder herauszugeben ist.
Eine gründliche Kontenprüfung lichtet diesen Finanzdschungel. Zahlreiche Gerichte haben den Betroffenen in diesen Fällen umfangreichen Schadenersatz zugesprochen.
Für eine umfassende Vorprüfung, berechnen wir ihnen pauschal 600,00 EUR zuzügl. MWSt.
Sollte sodann ein Kreditgutachten erforderlich werden, berechnen wir Ihnen dieses zum Stundensatz von 150,00 EUR zuzügl. MWSt. Für Gerichte erfolgt die Abrechnung von Gutachten in Ermangelung genauer Definition im KostRÄG 2021 nach dem (alten) JVEG Verg 13 + 20% = 150,00 EUR zuzügl. MWSt.