Beratungsfehler, Beratungshaftung und Wissensvorsprung
Da Kreditinstitute der laufenden Rechtsprechung folgend, z.B. Urteil des OLG Celle 3 W 81/94, dem Kunden von sich aus auf mögliche (kostengünstigere) staatliche Finanzierungsalternativen hinweisen müssen – dieses die Sachbearbeiter aber (oft) aus Unkenntnis unterlassen, steht ihnen möglicherweise ein Erstattungsanspruch zu – nämlich die Differenz zur kostenintensiveren Finanzierung (u.a. Urteil des BGH, XI ZR 248/02).
Ein Beratungsfehler kann auch vorliegen, wenn das Kreditinstitut ihnen gegenüber einen Wissensvorsprung hat – und ihnen dieses Wissen verschweigt oder für sich ausnutzt.
Das kann z.B. bei einem Hypothekendarlehen der Fall sein, wo ihnen – trotzt stetig steigender Kapitalmarktzinsen – zu einer variablen Hypothek geraten wird, an statt zu einer Zinsfestschreibung – dieses Verhalten (Amerikanischer Banken) hat u.a. im Sommer 2007 indirekt zur sog. Subprimekrise geführt, die mit dem Zusammenbruch des Bankhauses Lehman Brothers am 15.09.2008, in eine Weltfinanzkrise mündete.
Eine besonders häufige Variante von Beratungsfehlern ist das sog. Koppel- oder Verbundgeschäft. Hierbei werden dem Kunden miteinander verbundene Finanzprodukte angeboten. Die häufigste Verbindung ist hierbei die Variante der Lebensversicherung kombiniert mit einem Hypothekendarlehen – welches für die Dauer der Lebensversicherung zur Tilgung ausgesetzt wird. Wurde hierbei nicht explizit auf die möglicherweise anfallenden Mehrkosten hingewiesen, so bedeutet dieses einen eklatanten Beratungsfehler, der zur Beratungshaftung führen kann. Ist die Beratungshaftung festgestellt, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. (Urteil des BGH, XI ZR 248/02).
Zur begründeten Durchsetzung ihrer Ansprüche benötigen Sie in der Regel ein Kreditgutachten, in dem mittels umfassender Vergleichsrechnungen der Schaden ermittelt wird.
Die Abrechnung von Kreditgutachten, berechnen wir Ihnen zum Stundensatz von 150,00 EUR zuzügl. MWSt. Für Gerichte erfolgt die Abrechnung von Gutachten in Ermangelung genauer Definition im KostRÄG 2021 nach dem (alten) JVEG Verg 13 + 20% = 150,00 EUR zuzügl. MWSt.