– Berechnung und Erstattung von Gutachten
In solchen Fällen steht dem Kreditinstitut der entstandene Zinsschaden zu – dieser errechnet sich entweder aus dem vereinbarten Zins und der (fiktiven) Wiederanlage in festverzinsliche Hypothekenpfandbriefe (sog. Aktiv-Passiv-Methode) bzw. durch die Differenz bei einer Neuausleihung (sog. Aktiv-Aktiv-Methode) – gekürzt um Verwaltungsaufwendungen und ersparte Risikokosten.
In nahezu allen Fällen wird das Kreditinstitut die Aktiv-Passiv-Methode wählen – sie sichert dem Kreditinstitut (fast) immer den höchsten Ertrag. Dieses ist grundsätzlich nicht zu beanstanden – wenn dabei die Spielregeln einer ordnungsgemäßen Wiederanlage – eingehalten werden.
Hierzu hat der BGH in verschiedenen Urteilen (XI ZR 197/96, XI ZR 27/00 und XI ZR 285/03) relativ klare Vorgaben gemacht. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kommt es häufig – oft durch Unkenntnis – zu erheblichen Fehlern, die im Ergebnis zu einer deutlichen Erhöhung der Vorfälligkeitsentschädigung führen, diese deutliche Erhöhung kann mehrere Tausend EURO betragen.
Ein weiterhin strittiger – bisher noch nicht durch den BGH geklärter Punkt – ist die Höhe des Abzugs bei der Risikokostenersparnis und der Verwaltungskosten bei Hypothekarkrediten. Hier werden sowohl von den Verbraucherzentralen und der Finanzlehre als auch vom Kreditsachverständigen, gegenüber den (meisten) Kreditinstituten, sehr gegensätzliche Auffassungen vertreten. Ob z.B. ein Risikokostenabzug in Höhe von 0,050 % oder 0,150 % oder mehr vorgenommen wird, kann ebenfalls zu einer Differenz von mehreren Tausend EURO führen. Eine Verminderung des Risikokostenabzuges von unter 0,150 % ist nur bei Objekten angemessen, wo der Beleihungsauslauf bei deutlich unter 50 % liegt. Nahezu alle Kreditinstitute bringen bei der VFE/NAE aufgrund von Schätzungen diverser Oberlandesgerichte – die ausnahmslos alle auf eine Schätzung des OLG Schleswig zurückgehen – RK im Bereich von 0,06% – 0,08% in Abzug. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen setzt in einem sehr ausführlichem Statement RK von 0,150% als Kompromissvorschlag an. Die tatasächlichen RK liegen ausweilich einer Untersuchung der Bundesbank (Deutschen Bundesbank, Ergebnisse der fünften Auswirkungsstudie zu Basel II in Deutschland, Juni 2006, Tabelle 6, S. 20), die RK – je nach Institutsgröße – zwischen 0,2484% und 0,3692%. Grundsätzlich wird der RK – für jeden einzelnen Fall – aber nach umfassenden Prüfkriterien vom Sachvesrtändigen geschätzt.
Zu den Verwaltungskosten gibt es bisher ein Urteil des OLG Schleswig (5 U 124/95) welches in seinem Urteil erstmalig die Angemessenheit der Verwaltungskosten festgelegt hat.
Drängt die Bank oder Sparkasse hingegen schriftlich (z.B. unter Androhung der Kreditkündigung) auf vorzeitige Ablösung – so kann die Bank / Sparkasse im Falle der dann erfolgten Ablösung – in der Regel keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen (BGH-Urteil XI ZR 103/15).
Wenn Sie nicht sicher nicht, ob die Ihnen in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung angemessen ist, kann das problemlos vom Kreditsachverständigen geprüft werden. Für die Überprüfung berechnen wir Ihnen – einschl. kurzer Kommentierung – pauschal 200,00 €. Benötigen Sie hingegen ein, ausführliches gerichtsverwertbares Gutachten, berechnen wir Ihnen zum Stundensatz von 150,00 EUR zuzügl. MWSt. Für Gerichte erfolgt die Abrechnung von Gutachten in Ermangelung genauer Definition im KostRÄG 2021 nach dem JVEG Verg 13 + 20% = 150,00 EUR zuzügl. MWSt.
Unabhängig davon, ob Sie eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung oder ein umfassendes Kreditgutachten haben wollen, benötigen wir zuvor umfassende Unterlagen von Ihnen (Kopie ist ausreichend). Dieses sind in der Regel Darlehensverträge, Abrechnung über die Vorfälligkeitsentschädigung Ihrer Bank / Sparkasse sowie Jahreskontoauszüge über Zins- und Tilgungsleistungen.
Ergänzend ist auf einen Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.11.2000, Az. 4 W 3836/00 hinzuweisen: Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn es aus Sicht der Partei notwendig war, um eine ausreichende Grundlage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu schaffen.
Das OLG Celle kommt in seinem Urteil Az. 3 U 3/06 zu der gleichen Auffassung.