Wird bei diesen Kreditverträgen jedes mal bei Aufstockung eine RSV (Restschuldversicherung) abgeschlossen, so erreichen bzw. überschreiten diese Kreditverträge sehr schnell die Grenze der Sittenwidrigkeit, da in nahezu allen Fällen vergessen wird, die RSV mit in den effektiven Jahreszins einzurechnen – oder aber bei der Aufstockung der nicht verbrauchte Anteil der RSV – beim Folgevertrag nicht zur Anrechnung gebracht wird.
Die Kosten der RSV sind im effektiven Jahreszinssatz zu berücksichtigen, wenn der Abschluss dieser Versicherung (faktische) Bedingung der Bank für die Darlehensvergabe ist.
In der Regel wird eine Bearbeitungsgebühr nicht nur auf den beantragten Kredit von der Bank abgerechnet, sondern auch für den bereits längst ausgereichten, für den bereits eine Bearbeitungsgebühr entrichtet wurde. Diese Maßnahme führt ebenfalls zu einer deutlichen Erhöhung des anfängl. effektiven Jahreszinses. Gem. den BGH-Urteilen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, sind keine pauschalen Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen mit Verbrauchern erlaubt – ob diese Gebühren zurückgefordert werden können, ist im Wesentlichen eine Frage der Verjährung – bei laufenden Kreditverträgen dürfte die Verjährung allerdings noch nicht eingetreten sein.
Ist die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten, so ist nur noch der Netto-Kredit an die Bank zurückzuzahlen – abzüglich bereits gezahlter Raten.
Ob die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist, können wir relativ schnell feststellen – der Aufwand hierfür wird von uns pauschal mit 200,00 € zuzügl. MWSt. berechnet.
Sollte einumfassendes Gutachten erforderlich werden, so berechnen wir Ihnen dieses zum Stundensatz von 150,00 EUR zuzügl. MWSt. Für Gerichte erfolgt die Abrechnung von Gutachten in Ermangelung genauer Definition im KostRÄG 2021 nach dem (alten) JVEG Verg 13 + 20% = 150,00 EUR zuzügl. MwSt.